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IP News

Das neue Einheitspatent in der EU

Auf Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 erteilt das Europäische Patentamt in München europäische Bündelpatente in deutscher, englischer oder französischer Sprache. Die europäischen Bündelpatente zerfallen nach der Erteilung in nationale Patente, so dass Patentverletzungen getrennt innerhalb der Nationalstaaten verfolgt werden müssen. Bei einer erfolgreichen Patentverletzungsklage in Deutschland muss somit zur Durchsetzung des europäischen Bündelpatents in einem anderen Nationalstaat, z. B. Frankreich, erneut eine Patentverletzungsklage in diesem Nationalstaat eingereicht werden.

Das neue Einheitspatent ermöglicht einen einheitlichen Patentschutz auch nach der Patenterteilung, insbesondere in Patentverletzungsverfahren. Die gesetzlichen Grundlagen sind Verordnungen der EU als sekundäres Unionsrecht, nämlich die EinheitspatentVO 1257/2012 und die ÜbersetzungsVO 1260/2012. Ein Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EinhGerÜbk) mit Satzung als ein völkerrechtlicher Vertrag regelt den Verfahrensgang nach der Patenterteilung und das materielle Patentrecht vor dem Einheitspatentgericht. Der Umfang der Rechte, z. B. die Übertragung auf Dritte und die Lizenzierung, des Einheitspatents und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich. Nach Ablauf einer Übergangsfrist sind keine Übersetzungen des Einheitspatentes erforderlich für einen Schutz in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Großbritannien nimmt aufgrund des Brexit nicht teil. Patentverletzungsverfahren werden für das Einheitspatent nicht mehr bei den nationalen Gerichten durchgeführt, sondern an dem Einheitspatentgericht. Das Einheitspatentgericht weist zwei selbständige Instanzen auf: eine erste Instanz mit einer Zentralkammer mit Sitz in Paris und Zweigstelle in München sowie Lokalkammern für einzelne Mitgliedstaaten, maximale jedoch 4 Lokalkammern pro Mitgliedstaat und Regionalkammern für mehrere Mitgliedstaaten. Die zweite Instanz ist eine Berufungsinstanz mit Sitz in Luxemburg. An dem Einheitspatentgericht können neben Patentverletzungsklagen auch beispielsweise negative Feststellungsklagen, einstweilige Verfügungen sowie isolierte Nichtigkeitsklagen eingereicht werden. Das Einheitspatentgericht ist sowohl für das neue Einheitspatent als auch für das Bündelpatent zuständig. Es besteht damit in der EU ein fakultativer Parallelschutz zwischen dem Bündel- und Einheitspatent und den nationalen Patenten und Gebrauchsmustern der nationalen Patentämter. Das Europäische Patentamt erteilt das Bündel- und Einheitspatent und innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Erteilung des europäischen Patents kann Antrag für das Einheitspatent gestellt werden.



Merkblatt Einheitspatent

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BREXIT

Aufgrund des Brexit haben Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Großbritannien keine Wirkung mehr. Wir informieren Sie gerne über die notwendigen rechtlichen Schritte, um Rechtsverluste in Großbritannien zu vermeiden.

Entscheidung Große Beschwerdekammer G 1/19

Die Entscheidung G 1/19 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) ist ein Meilenstein für den Patentschutz von computerimplementierten numerischen Simulationsverfahren und das computerimplementierte numerische Design von Systemen. Die Große Beschwerdekammer hat die Rechtsauffassung einer Technischen Beschwerdekammer in der Entscheidung T 0489/14 zurückgewiesen, dass der technische Effekt für die softwarebasierte Simulation und für das softwarebasierte Design von Systemen eine direkte Verbindung zur physischen Realität erfordert. Die Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamtes (EPA) erfordern für mathematische Methoden einen technischen Effekt. Software für Simulationen und Designverfahren wird unter mathematische Methoden subsumiert.

Entscheidung Technische Bewerdekammer T 0161/18

In dieser Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 des Europäischen Patentamtes (EPA) wurden wichtige Grundsätze für Softwarepatente (computerimplementierte Erfindungen) unter der Nutzung von künstlicher Intelligenz (Artificial Intelligence, AI) erarbeitet. Dabei wurden Kriterien zur ausreichenden Offenbarung von Trainingsdaten gemäß Art. 83 EPÜ für das computerimplementierte Verfahren der Künstlichen Intelligenz, KI (Artificial Intelligence, AI) ermittelt.

Entscheidung OLG Düsseldorf I-2 U 63/19

In diesem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wurden wichtige Kriterien des Vernichtungsanspruches im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens bei zerlegbaren Gesamtvorrichtungen festgesetzt. Soweit es möglich ist, ein Einzelteil der Gesamtvorrichtung zu vernichten oder ein technisches Merkmal so zu verändern, dass die Gesamtvorrichtung nicht mehr in den Schutzumfang des Patents fällt, scheidet eine vollständige Vernichtung der Gesamtvorrichtung aus.

Entscheidung Widerspruchsabteilung EUIPO 003029595

Aus einer Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO (European Union Intellectual Property Office) geht hervor, dass Marken in Großbritannien seit dem 01.01.2021 nicht mehr Grundlage eines Widerspruches gegen eine Unionsmarkenanmeldung sind. Dies ist eine Folge des Brexit

Urtei BGH I ZR 137/19

Der I. Zivilseant des BGH (Bundesgerichtshof), welcher für Designrecht zuständig ist, hat eine Korrelaton zwischen der Frage aus dem Designrecht, ob Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion bestimmt sind, und einem technischen Schutzrecht ermittelt: die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen einer Offenlegungsschrift (Patentanmeldung) zählen zu den im Einzelfall maßgeblichen Kriterien, die nach der Entscheidung "doceram" des EuGH (C-395/16) bezüglich der Frage zu prüfen sind, ob die Erscheinungsmerkmale des Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion bestimmt sind. Dabei wurde vom BGH festgestellt, dass das Fehlen oder Vorhandensein von Argumenten zur visuellen Erscheinung in der Offenlegungsschrift keinen Schluss zuläßt, ob des Design ausschließlich technisch bedingt ist.